Tipps zur Telekommunikation
Urteile zu TK-Rechnungen
Landgerichts Coburg (Az: 13 O 159/01)Eine Klausel im Telefondienstvertrag, dass Einwendungen gegen die Rechnungshöhen binnen acht Wochen schriftlich geltend zu machen sind, ist wirksam. Danach darf die Telefongesellschaft die Verbindungsdaten löschen mit der Folge, dass ein mit der Höhe der Rechnung nicht einverstandener Kunde die vermeintliche Unrichtigkeit kaum noch beweisen kann.
Amtsgericht Frankfurt/Oder (Az:2.2 C 307/00)
Kündigung eines Handy-Vertrages bei zweimaliger Falschabrechnung möglich.
Amtsgericht Lebach (Az: 3A C 360/00)
Mobilfunkrechnungen sind selbst dann vom Mobilfunkkunden zu zahlen, wenn der Anschluss ausschließlich vom Ehegatten oder sonstigen Dritten genutzt wird.
Amtsgericht Hamburg: (35A C 304/00)
Kein Zurückbehaltungsrecht bei fehlendem Einzelverbindungsnachweis - Wünscht der TK-Kunde eine lediglich verkürzte Speicherung seiner Einzelverbindungsdaten, so steht ihm im nachhinein mangels Anspruch auf Mitteilung der ungekürzten Verbindungsdaten kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Zahlungsanspruch zu.
Amtsgericht Eisenach: (Az: 57 C 659/00)
Tilgung trotz fehlerhafter Überweisung - Kann die unbare Zahlung eines TK-Kunden, welcher über vier getrennte Funktelefonanschlüsse bei einem TK-Anbieter verfügt, bei diesem nicht zugeordnet werden, sei es wegen der Höhe des Betrages, sei es wegen der unterbliebenen Angabe der Rechnungsnummer(n), und erfolgt daraufhin eine Rückbuchung, so gehen die anschließend entstehenden Mahn- und Rechtsverfolgungskosten jedenfalls dann zu Lasten des TK-Anbieters, wenn der TK-Kunde seine Kundennummer angegeben hatte.


