Was tun bei einer überhöhten Telekommunikationsrechnung ?
Immer wider kommt es vor, dass Verbraucher Telefonrechnungen der Telekommunikationsanbieter anzweifeln.
Allgemein: Grundsätzlich sollten Sie jede Telefonrechnung regelmäßig prüfen. Dazu benötigen Sie einen vollständigen Einzelgesprächsnachweis, den Ihnen jede Telefongesellschaft kostenlos zur Verfügung stellen muss. Sollten Sie diesen noch nicht erhalten, können Sie diesen jederzeit beantragen und erhalten jenen dann regelmäßig mit der Telefonrechnung.
Wenn Ihnen Fehler in der Rechnung auffallen, sollten Sie sofort schriftlich Einspruch gegen die Rechnung erheben. Erledigen Sie dieses möglichst umgehend, da die Telekommunikationsanbieter Ihre Verbindungsdaten in der Regel nur 80 Tage speichern müssen.
Angaben im Einspruch:
Name, Anschrift, Kundennummer, Telefonnummer, Rechnungsnummer, abgerechneter Zeitraum, Rechnungsdatum. Die Aufforderungen an Ihren Vertragspartner die Beantwortung innerhalb von 14 Tagen vor zunehmen. Ist ihnen unklar wie sich die Überhöhung zusammen setzt, sollten Sie den Durchschnitt der letzten sechs Monate an den Anbieter überweisen. Ist die Zeit der Überlassung des allgemeinen Netzzuganges durch den Anbieter kürzer als sechs Abrechnungszeiträume, so können Sie den Durchschnitt der vorhandenen Zeiträume zugrunde legen.
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Zahlung
per Bankeinzug |
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Sollte Ihre Telefonrechnung
per Bankeinzug bezahlt werden, sollten Sie folgende Vorgehensweise treffen:
In Ihrem Einspruch sollte dann noch zusätzlich aufgeführt werden, dass die
Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgt. Sollte die Rechnung weit über dem
üblichen Rahmen liegen, können Sie eine Rückbuchung durch Ihre Bank
vornehmen lassen. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass Sie danach einen
Teilbetrag in Höhe der sonst üblichen Rechnung an die jeweilige
Telefongesellschaft überweisen. Wenn Sie dieses versäumen besteht die
Gefahr, dass Ihr Telefonanschluss gesperrt werden könnt. Außerdem sollte die
Einzugsermächtigung zunächst erst einmal widerrufen werden. |
Technische Prüfung durch Telekommunikationsanbieter
Nun muss der Anbieter Ihnen nachweisen, dass die Rechnung korrekt ist und kein technischer Fehler vorliegt (die Prüfung darf Ihnen nicht berechnet werden!).
Sollten aus dieser Prüfung kein Fehler hervorgehen, können Sie weitere Schritte unternehmen.
Schlichtung:
Wenn keine Einigung erzielt werden konnte, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Dort können Sie ein Schlichtungsverfahren nach §35 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) beantragen. Dorthin können Sie sich selbst wenden, es ist aber ratsam diesen Weg gemeinsam mit der nächstliegenden Verbraucherzentrale zu besprechen.
Rechtsweg:
Wenn Ihnen der Weg über die Schlichtung
nicht zusagt, können Sie auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer
Interessen beauftragen und den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Dabei ist
aber zu beachten, dass im Falle einer Niederlage Ihrerseits nicht unerhebliche
Kosten auf Sie zukommen können.
Gründe für einen Einspruch:
Falls die technische Prüfung keinen Fehler zu Tage bringt, müssen Sie der Telefongesellschaft Gründe nennen, warum Ihrer Telefonrechnung nicht stimmen kann. Dazu zählen:
Einbrecher haben auf Ihre Kosten telefoniert
Sie haben Indizien, dass möglicherweise
andere am Telefonnetz manipuliert haben
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie zum
Zeitpunkt des strittigen Telefongespräches sich beispielsweise im Ausland
aufgehalten haben, oder bei Bekannten hat Ihr Widerspruch gute Chancen.
Strafanzeige:
Bitte beachten Sie auch, dass Sie bei berechtigten Verdacht auf eine Straftat, Anzeige erstatten und Ihren Telekommunikationsanbieter die Polizeidienststelle und die Tagebuchnummer mitteilen.
Denkbar ist überdies eine Beschwerde nach Maßgabe der Beschwerdeordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Telefonmehrwertdienste e.V.
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Gerichtsurteil:
·
Landgerichts Coburg h (Az: 13 O
159/01)
Eine Klausel im Telefondienstvertrag, dass Einwendungen gegen die Rechnungshöhen binnen acht Wochen schriftlich geltend zu machen sind, ist wirksam. Danach darf die Telefongesellschaft die Verbindungsdaten löschen mit der Folge, dass ein mit der Höhe der Rechnung nicht einverstandener Kunde die vermeintliche Unrichtigkeit kaum noch beweisen kann.
· Amtsgericht Frankfurt/Oder (Az:2.2 C 307/00)
Kündigung eines Handy-Vertrages bei zweimaliger
Falschabrechnung möglich
·
Amtsgericht Lebach (Az: 3A C
360/00)
Mobilfunkrechnungen sind selbst dann
vom Mobilfunkkunden zu zahlen, wenn der Anschluss ausschließlich vom Ehegatten
oder sonstigen Dritten genutzt wird.
·
Amtsgericht Hamburg: (35A C
304/00)
Kein Zurückbehaltungsrecht bei fehlendem Einzelverbindungsnachweis - Wünscht der TK-Kunde eine lediglich verkürzte Speicherung seiner Einzelverbindungsdaten, so steht ihm im nachhinein mangels Anspruch auf Mitteilung der ungekürzten Verbindungsdaten kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Zahlungsanspruch zu.
·
Amtsgericht Frankfurt am Main:
(301 C 4357/99)
Fälligkeit der Telefonrechnung - Telefonrechnungsforderungen werden erst fällig, sobald sie dem TK-Kunden zugegangen sind. Kann der TK-Anbieter keinen früheren Zugang nachweisen, so kann die Rechnungsforderung noch im Prozess fällig werden, sofern der TK-Anbieter sie vorlegt.
·
Amtsgericht Eisenach:
(Az: 57 C 659/00)
Tilgung trotz fehlerhafter Überweisung - Kann die unbare Zahlung eines TK-Kunden, welcher über vier getrennte Funktelefonanschlüsse bei einem TK-Anbieter verfügt, bei diesem nicht zugeordnet werden, sei es wegen der Höhe des Betrages, sei es wegen der unterbliebenen Angabe der Rechnungsnummer(n), und erfolgt daraufhin eine Rückbuchung, so gehen die anschließend entstehenden Mahn- und Rechtsverfolgungskosten jedenfalls dann zu Lasten des TK-Anbieters, wenn der TK-Kunde seine Kundennummer angegeben hatte.
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