Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hinweisen. Gegenwärtig sind zahlreiche Verbraucher gegen ungewollte Erhöhungen Ihrer Telefonrechnungen insbesondere durch Dialer verärgert. Leider bemerkt die Masse der Verbraucher erst anhand ihrer Telefonrechnung in welche Falle sie getappt sind. Mich beunruhigt dabei, dass die verschiedensten Veröffentlichungen in den Medien vorwiegend auf gütige Regelung des Angelegenheit mit dem Telekommunikationsanbieter oder Sperrung des 0190 Zuganges verweisen und darauf abstellen, hat der Verbraucher sich den Dialer bewusst heruntergeladen oder unbewusst. Die Straffähigkeit des Vorgehens der Seitenbetreiber wird in der Regel nicht bewertet und der Hinweis auf eine Anzeige sträflichst vernachlässigt. Ich kann nur jedem Verbraucher empfehlen, wer sich einen Dialer, der nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hingewiesen hat eingefangen hat, Anzeige zu erstatten und sich dabei nicht abwimmeln zu lassen. Bei der Anzeige müssen Sie kein Straftatbestand benennen, in der Regel können Sie auch nur eine Anzeige gegen Unbekannt aufgeben. Teilen Sie dann Ihren Telekommunikationspartner die Tagebuchnr. der Anzeige mit. Nur so kann eine Veränderung erreicht werden. Was sind die Strafrechtlichen Aspekte: Bestimmte Aspekte der Abrechnung oder des Tarifes wurden verschwiegen. Teile der Installation (z.B. Eintrag des 0190-Dialers als Standartverbindung) erfolgten ohne Wissen des Users. Datenveränderung (§ 303a StGB) Computersabotage (§ 303b StGB) Computerbetrug (263a StGB) Der 0190-Dialer installierte und wählte sich ohne Wissen des Users oder gegen seinen Willen ein. Datenveränderung (§ 303a StGB) Computersabotage (§ 303b StGB) Computerbetrug (263a StGB) Auf der entsprechende Webseite ist nicht erkennbar, wer für den Dialer/den kostenpflichtigen Dienst verantwortlich ist. Verstoß gegen § 6 Teledienstegesetz M.E. ist hier der Straftatbestand des Betruges gegeben. Betrug ist - die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch Täuschung über innere oder äußere Tatsachen, - und die Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums als Folge dieser Täuschungshandlung, - die Vornahme einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung durch den Getäuschten, - deren unmittelbare Folge eine Vermögensbeschädigung oder eine ihr gleichkommende konkrete Vermögensgefährdung zum Nachteil des Getäuschten oder eines Dritten ist, - wobei der Täter vorsätzlich - sowie in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, - zudem der erstrebte Vorteil objektiv rechtswidrig (auch hierauf muss sich der Vorsatz beziehen) - und unmittelbar durch die vermögensschädigende Verfügung herbeigeführt sein muss (sog. Stoffgleichheit von Schaden und Vorteil) Nicht alle Dialer-Programme erfüllen den Tatbestand des Betruges. Durch den angeblichen Gebührenhinweis entfällt z.B. die zum Betrug notwendige Täuschungshandlung. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschungshandlung des Täters b) Irrtum des Getäuschten c) Vermögensverfügung des Getäuschten d) Vermögensschaden des Getäuschten oder eines Dritten e) Kausalzusammenhang zwischen den Merkmalen a) bis d) 2. Subjektiver Tatbestand a) Tatbestandsvorsatz insoweit b) Absicht sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen (sog. Bereicherungs- oder Vorteilsabsicht) (einschl. der Stoffgleichheit von Vermögensschaden und -vorteil) Täuschung ist ein auf Irreführung (u.U. auch nur zur Aufrechterhaltung eines Irrtums) gerichtetes Verhalten. Die Täuschung kann in einer wahrheitswidrigen Behauptung (ausdrückliches Vorspiegeln), aber auch in einem sonstigen Verhalten bestehen, das einen bestimmten Erklärungswert hat (konkludente Täuschung). Beim bloßen Ausnutzen eines vorhandenen Irrtums fehlt es an der erforderlichen Einwirkung auf die Vorstellung des Adressaten, aber u.U. Täuschung durch Unterlassen bei bestehender Garantenpflicht zur (zumutbaren) Aufklärung. Tatsachen sind konkrete Vorgänge bzw. Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Dafür kommen auch innere (psychische) Tatsachen in Betracht, wie etwa der Zahlungswille oder sonstige Absichten des Täters. Irrtum ist jede unrichtige, der Wirklichkeit widersprechende Vorstellung über Tatsachen ("Fehlvorstellung"), wozu auch eine in einem wesentlichen Punkt unvollständige und deshalb falsche Tatsachenvorstellung gehört. Kein Irrtum ist allerdings das bloße Fehlen einer Vorstellung über den wahren Sachverhalt, sog. reines Nichtwissen, vielmehr muß der Getäuschte (positiv) eine vom Täter behauptete oder sonst vorgetäuschte Tatsache für wahr halten, wobei etwaige verbleibende Zweifel einen Irrtum aber nicht ausschließen (h.M.). Ausreichend ist dabei ein unreflektiertes sachgedankliches Mitbewußtsein oder ständiges Begleitwissen ("alles in Ordnung"). Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar, d.h. ohne weitere deliktische Zwischenhandlungen des Täters, zu einer Vermögensminderung führt. An dieser Unmittelbarkeit fehlt es, wenn die Reaktion des Opfers dem Täter lediglich die Gelegenheit zur Wegnahme (sog. Trickdiebstahl) oder zur Vornahme einer anderen deliktischen Handlung gibt (dann kein Selbstschädigungs-, sondern Fremdschädigungsdelikt). Eine Vermögensverfügung setzt beim Verfügenden grundsätzlich nicht das Bewußtsein der vermögensmindernden Wirkung (Verfügungsbewußtsein) voraus (str.), besteht die vermögensmindernde Wirkung aber im Verlust des Gewahrsams an einer Sache, so ist für die Vermögensverfügung ein entsprechendes Verfügungsbewußtsein des Getäuschten erforderlich Nach dem von der Rspr. u. tw. der Lit. vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff ist Vermögen die Gesamtheit der Güter und Positionen einer natürlichen oder juristischen Person, die einen meßbaren wirtschaftlichen (Geld-) Wert haben, während die wohl h.L. mit ihrem ökonomisch-juristischen Vermögensbegriff (wirtschaftlicher Vermögensbegriff auf normativer Grundlage) eingrenzend fordert, daß diese Vermögensgüter/-positionen dem Vermögensinhaber unter dem Schutz der Rechtsordnung oder wenigstens ohne deren Mißbilligung zustehen (tw. wird auch ein sog. personaler Vermögensbegriff vertreten, wonach Vermögen "die wirtschaftliche Potenz eines Rechtssubjekts" ist, die auf der Herrschaft über in der Rechtsgemeinschaft als selbständige Objekte des Wirtschaftsverkehrs angesehene Gegenstände beruht [sog. Vermögensgüter], welche Gegenstand eines Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein können; ein objektiver "Veräußerungswert" ist hiernach unerheblich, der Vermögensschaden besteht nicht eigentlich im Verlust des Vermögenswerts, sondern maßgeblich darin, daß der vom Vermögensträger durch die Vermögenshingabe erstrebte wirtschaftliche Erfolg nicht erreicht wird, vgl. Otto, BT § 38 I, § 51 III 4). - Keine Vermögensqualität hat der staatliche Anspruch auf Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße (h.M.). Das Vermögen erleidet einen Schaden, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverfügung im Ergebnis vermindert wird, also ein Vergleich des Vermögensstands vor und nach der Verfügung eine nachteilige Vermögensdifferenz ergibt, weil die Einbuße nicht durch ein aus der Verfügung resultierendes Äquivalent wirtschaftlich ausgeglichen wird (Prinzip der Gesamtsaldierung); festzustellen ist der Schaden anhand eines objektiv-individualisierten Maßstabs (Berücksichtigung eines persönlichen Schadenseinschlags). Ausreichen kann auch eine konkrete Vermögensgefährdung (str.), so u.U. beim gutgläubigen Erwerb (vgl. die frühere Makeltheorie). Sonderkonstellationen hinsichtlich der Schadensanlage sind der Eingehungs- und der Erfüllungsbetrug. - Beachte, beim Betrug müssen Getäuschter/Irrender und Verfügender identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Daraus ergibt sich die Möglichkeit eines sog. Dreiecksbetrugs: Die Verfügung des Getäuschten betrifft hier nicht sein eigenes Vermögen, sondern das Vermögen eines Dritten. Dies setzt voraus, daß das vermögensmindernde Verhalten dem Inhaber des Drittvermögens wie eine von ihm selbst vorgenommene Verfügung zugerechnet werden kann, nämlich der Getäuschte/Verfügende bereits vor der Täuschung/Verfügung zu dem betroffenen Fremdvermögen in einer besonderen einem spezifischen Näheverhältnis stand (wobei str. ist, ob hierzu eine Verfügungsbefugnis-/Ermächtigung erforderlich ist [sog. Befugnistheorie, m.M.] oder eine - ggf. auch qualifizierte - tatsächliche Verfügungsgewalt [z.B. Obhutsposition] ausreicht, so die sog. Lagertheorie der h.L., ähnlich Rspr.). Die Absicht sich selbst oder einem Dritten einen (rechtswidrigen) Vorteil zu verschaffen (Vorteils- oder Bereicherungsabsicht; nicht erforderlich ist der tatsächliche Eintritt der Bereicherung) betrifft die Kehrseite des Vermögensschadens: der erstrebte Vermögensvorteil, das ist jede günstigere Gestaltung - wirtschaftliche Verbesserung - der Vermögenslage, muß unmittelbar durch die vermögensschädigende Verfügung herbeigeführt sein; eingetretener Schaden und Vorteil müssen insofern substanz- oder stoffgleich sein. Erforderlich ist zielgerichteter Wille (Absicht), es ist aber ausreichend, wenn der Vermögensvorteil Zwischenziel oder Nebenzweck ist. Der erstrebte Vermögensvorteil ist rechtswidrig, wenn auf ihn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ist nach h.M. objektives Tatbestandsmerkmal (auf das sich der Tatbestandsvorsatz beziehen muß). Mehr unter nachfolgenden Links, aus denen ein Teil der Argtumentation entnommen wurde. http://www.dialerschutz.de/home/Recht/body_recht.html http://www.cert.dfn.de/dfn/berichte/db087/lka52.html http://www.rz.uni-augsburg.de/connect/9701/compstrf.shtml http://jung.jura.uni-sb.de/thema3.htm http://www.trojaner-info.de/report_rechtslage.shtml http://www.jwilhelm.de/bt-def.htm http://www.teltarif.de/i/dialer.html Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag. Joachim Geburtig http://www.geburtig.de